Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

KommPrV

§ 10 Prüfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/10#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfungsstellen sind mit einem oder mehreren planmäßigen staatlichen Beamten, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, (Rechnungsprüfungsbeamten) zu besetzen. Die Rechnungsprüfungsbeamten werden nach Anhörung des Landratsamts durch die Regierung bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/10#abs-2 (2) Den Rechnungsprüfungsstellen sollen Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind, oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung als Prüfungsgehilfen in der erforderlichen Zahl zugeteilt werden. Sie werden von der Regierung bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/10#abs-3 (3) Die Rechnungsprüfungsbeamten und die Prüfungsgehilfen dürfen nicht ehrenamtliche Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde oder Vorsitzende des Vertretungsorgans einer sonstigen prüfungspflichtigen Körperschaft ihres Prüfungsbereichs sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/10#abs-4 (4) Den Rechnungsprüfungsstellen dürfen nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung der Regierung andere Aufgaben übertragen werden.

§ 9 § 11