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§ 10 KommPrV (Bayern) — Prüfer

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfungsstellen sind mit einem oder mehreren planmäßigen staatlichen Beamten, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, (Rechnungsprüfungsbeamten) zu besetzen. Die Rechnungsprüfungsbeamten werden nach Anhörung des Landratsamts durch die Regierung bestellt und abberufen.

(2) Den Rechnungsprüfungsstellen sollen Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind, oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung als Prüfungsgehilfen in der erforderlichen Zahl zugeteilt werden. Sie werden von der Regierung bestellt und abberufen.

(3) Die Rechnungsprüfungsbeamten und die Prüfungsgehilfen dürfen nicht ehrenamtliche Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde oder Vorsitzende des Vertretungsorgans einer sonstigen prüfungspflichtigen Körperschaft ihres Prüfungsbereichs sein.

(4) Den Rechnungsprüfungsstellen dürfen nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung der Regierung andere Aufgaben übertragen werden.