Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung
KommPrV§ 9 Stellung und Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/9#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfungsstellen führen in ihrem Prüfungsbereich die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 GO). Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit einer kommunalen Körperschaft zu einem Prüfungsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/9#abs-2 (2) Auf Antrag der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs oder auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden nehmen die Rechnungsprüfungsstellen besondere Prüfungen vor. Sie fördern die Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs auf Antrag durch Beratung und durch Gutachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/9#abs-3 (3) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Rechnungsprüfungsstellen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Landrats unberührt.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I