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# § 10 KommPrV (Bayern) — Prüfer

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfungsstellen sind mit einem oder mehreren Beamten, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder mit einem oder mehreren Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt als Prüfer zu besetzen. Sie werden nach Anhörung des Landratsamts durch die Regierung bestellt und abberufen.

(2) Den Rechnungsprüfungsstellen sollen Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind, oder Beschäftigte in vergleichbarer Stellung als Prüfungsgehilfen in der erforderlichen Zahl zugeteilt werden. Sie werden von der Regierung bestellt und abberufen.

(3) Die in den Rechnungsprüfungsstellen eingesetzten Bediensteten dürfen nicht ehrenamtliche Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde oder Vorsitzende des Vertretungsorgans einer sonstigen prüfungspflichtigen Körperschaft ihres Prüfungsbereichs sein.

(4) Den Rechnungsprüfungsstellen dürfen nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung der Regierung andere Aufgaben übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 KommPrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/10

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