Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung
KommHzV§ 5 Beschriftung der Dienstsiegel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/5#abs-1 (1) Die
Beschriftung enthält den Namen der siegelführenden Körperschaft. Bei den Siegeln
der siegelführungsberechtigten Gemeinden und Ämter kann zusätzlich der Name des
Landkreises aufgenommen werden. Darüber hinaus können Angaben wie beispielsweise
„DER LANDRAT“ oder „DER BÜRGER MEISTER“
aufgenommen werden, wenn dadurch die Über sichtlichkeit des Siegels nicht
beeinträchtigt wird. Die Beschriftung ist in lateinischen Großbuchstaben
auszuführen. Wird ein Wappen geführt, ist die Beschriftung als Umschrift zu
gestalten. Bei den Dienstsiegeln ohne Wappen wird die Schrift in waagerechten
Zeilen angeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/5#abs-2 (2) Werden
mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend zu nummerieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/5#abs-3 (3) Für die
Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 12 bis 14 der Anlage maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/5#abs-4 (4)
Abweichende Gestaltungen der Dienstsiegel sind nur mit Zustimmung des
Ministeriums des Innern zulässig.