Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung
KommHzV§ 4 Dienstsiegel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-1 (1) Amtsfreie
Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-2 (2) Die
Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des
Ministeriums des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-3 (3) Amtsfreie
Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im
Siegel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-4 (4) Amtsfreie
Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2
Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie
können auch einfache Schriftsiegel verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-5 (5) Die
Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet
werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 Millimetern, 20
Millimetern oder 13 Millimetern. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern
zulässig.