Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung

KommHzV

§ 4 Dienstsiegel

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-1 (1) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-2 (2) Die

Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des

Ministeriums des Innern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-3 (3) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im

Siegel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-4 (4) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2

Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie

können auch einfache Schriftsiegel verwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4#abs-5 (5) Die

Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet

werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 Millimetern, 20

Millimetern oder 13 Millimetern. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern

zulässig.

§ 3 § 5