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# § 5 KommHzV (Brandenburg) — Beschriftung der Dienstsiegel

Kommunale Hoheitszeichenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

Beschriftung enthält den Namen der siegelführenden Körperschaft. Bei den Siegeln

der siegelführungsberechtigten Gemeinden und Ämter kann zusätzlich der Name des

Landkreises aufgenommen werden. Darüber hinaus können Angaben wie beispielsweise

„DER LANDRAT“ oder „DER BÜRGER MEISTER“

aufgenommen werden, wenn dadurch die Über sichtlichkeit des Siegels nicht

beeinträchtigt wird. Die Beschriftung ist in lateinischen Großbuchstaben

auszuführen. Wird ein Wappen geführt, ist die Beschriftung als Umschrift zu

gestalten. Bei den Dienstsiegeln ohne Wappen wird die Schrift in waagerechten

Zeilen angeordnet.

(2) Werden

mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend zu nummerieren.

(3) Für die

Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 12 bis 14 der Anlage maßgebend.

(4)

Abweichende Gestaltungen der Dienstsiegel sind nur mit Zustimmung des

Ministeriums des Innern zulässig.

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Zitiervorschlag: § 5 KommHzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/5

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