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# § 4 KommHzV (Brandenburg) — Dienstsiegel

Kommunale Hoheitszeichenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.

(2) Die

Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des

Ministeriums des Innern.

(3) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im

Siegel.

(4) Amtsfreie

Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2

Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie

können auch einfache Schriftsiegel verwenden.

(5) Die

Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet

werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 Millimetern, 20

Millimetern oder 13 Millimetern. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern

zulässig.

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Zitiervorschlag: § 4 KommHzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommHzV/4

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