Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

KommHV-Doppik

§ 61 Zeitlicher Nachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/61#abs-1 (1) Die Vorgänge sind einzeln und getrennt voneinander oder nach Abs. 2 in Summen zusammengefasst zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens

1. die laufende Nummer,

2. den Buchungstag,

3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem sachlichen Nachweis (§ 63 Abs. 3) herstellt,

4. den Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabgleich nicht mehr geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/61#abs-2 (2) Es können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zum zeitlichen Nachweis aufzubewahren.

§ 60 § 62