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KommHV-Doppik

§ 63 Sachlicher Nachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/63#abs-1 (1) Im sachlichen Nachweis sind die Vorgänge nach der Ordnung des Jahresabschlusses zu buchen. Der sachliche Nachweis enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/63#abs-2 (2) Die Ordnung für die Buchung wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration keine verbindlichen Muster bekannt gegeben hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/63#abs-3 (3) Der sachliche Nachweis umfasst mindestens

1. die Belegnummer,

2. den Buchungstag,

3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem zeitlichen Nachweis (§ 61 Abs. 1) und dem Gegenkonto herstellt,

4. den Betrag.

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