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KommHV-Doppik

§ 60 Zeitlicher und sachlicher Nachweis der Buchung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/60#abs-1 (1) Sämtliche buchführungspflichtigen Vorgänge müssen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nachweisbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/60#abs-2 (2) Die eingerichteten Konten sind in einem Kontenplan aufzuführen, die den Produktgruppen zugeordneten Produkte in einem Produktplan.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/60#abs-3 (3) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.

§ 59 § 61