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§ 61 KommHV-Doppik (Bayern) — Zeitlicher Nachweis

Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorgänge sind einzeln und getrennt voneinander oder nach Abs. 2 in Summen zusammengefasst zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens

1. die laufende Nummer,

2. den Buchungstag,

3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem sachlichen Nachweis (§ 63 Abs. 3) herstellt,

4. den Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabgleich nicht mehr geändert werden.

(2) Es können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zum zeitlichen Nachweis aufzubewahren.