Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 25 Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
Stand: 25.08.2026
Die Erträge und Einzahlungen sind vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen; der Einzug ist zu überwachen.