Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
KommHV-Doppik§ 27 Berichtspflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/27#abs-1 (1) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/27#abs-2 (2) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,
2. sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert, oder
3. erkennbar wird, dass sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.