Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 65a Übergangsbestimmung
Stand: 27.08.2026
Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 30 Absatz 7 der Sächsischen Landkreisordnung die §§ 21 und 22 in der bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.