Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 30 Neufeststellung des Wahlergebnisses

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.

§ 29 § 31