Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 30 Neufeststellung des Wahlergebnisses
Stand: 27.08.2026
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.