Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 6 Einreichung von Wahlvorschlägen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6#abs-1 (1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/6#abs-2 (2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.

§ 5 § 6a