Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 5 Wahlscheine

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/5#abs-1 (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/5#abs-2 (2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 4 § 6