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# § 5 KomWG (Sachsen) — Wahlscheine

Kommunalwahlgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.

(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 5 KomWG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/5

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