Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 40 Wählerverzeichnisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.

§ 39 § 41