Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.
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Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.