Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 39 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/39#abs-1 (1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/39#abs-2 (2) Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.

§ 38 § 40