Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz
KomWG§ 1 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/1#abs-1 (1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/1#abs-2 (2) Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/1#abs-3 (3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/1#abs-4 (4) Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.