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KomIntAVO

§ 1 Zuweisung für die kommunale Integrationsarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/1#abs-1 (1) Gefördert werden

1. das kommunale Integrationsmanagement,

2. die kommunale Integrationsberatung,

3. die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte,

4. der oder die Beauftragte für Integration und Teilhabe,

5. die Flüchtlingssozialarbeit einschließlich der Beratung zur freiwilligen Rückkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/1#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus dem Anteil der Verteilungsmasse, der dem Anteil der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers an der Einwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger entspricht.

§ 2