Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalintegrationsarbeitsverordnung
KomIntAVO§ 1 Zuweisung für die kommunale Integrationsarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/1#abs-1 (1) Gefördert werden
1. das kommunale Integrationsmanagement,
2. die kommunale Integrationsberatung,
3. die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte,
4. der oder die Beauftragte für Integration und Teilhabe,
5. die Flüchtlingssozialarbeit einschließlich der Beratung zur freiwilligen Rückkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/1#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus dem Anteil der Verteilungsmasse, der dem Anteil der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers an der Einwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger entspricht.