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§ 1 KomIntAVO (Sachsen) — Zuweisung für die kommunale Integrationsarbeit

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert werden

1. das kommunale Integrationsmanagement,

2. die kommunale Integrationsberatung,

3. die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte,

4. der oder die Beauftragte für Integration und Teilhabe,

5. die Flüchtlingssozialarbeit einschließlich der Beratung zur freiwilligen Rückkehr.

(2) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus dem Anteil der Verteilungsmasse, der dem Anteil der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers an der Einwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger entspricht.