Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunaldienstaufwands­entschädigungsverordnung

KomDAEVO

§ 3 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/3#abs-1 (1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/3#abs-2 (2) Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 163 EUR.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/3#abs-3 (3) Die Dienstaufwandsentschädigungen werden jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Das Staatsministerium des Innern macht die neuen Dienstaufwandsentschädigungsbeträge im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2 § 4