Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunaldienstaufwands­entschädigungsverordnung

KomDAEVO

§ 4 Maßgebende Einwohnerzahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/4#abs-1 (1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/4#abs-2 (2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

§ 3 § 5