Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung
KomDAEVO§ 2 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-1 (1) Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des § 155 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-2 (2) Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren. § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-3 (3) Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband. § 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-4 (4) Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-5 (5) Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt
1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
2. mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-6 (6) Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KomDAEVO/2#abs-7 (7) Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.