Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunaldienstaufwands­entschädigungsverordnung

KomDAEVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind.

§ 2