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KomAbwV

§ 7 Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/7#abs-1 (1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/7#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 S. 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 6 § 8