Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalabwasserverordnung
KomAbwV§ 7 Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/7#abs-1 (1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/7#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 S. 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.