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KomAbwV

§ 8 Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/8#abs-1 (1) Industrielles Abwasser darf in Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung

1. den Anforderungen entspricht, die der zur Beseitigung des kommunalen Abwassers Verpflichtete zum Schutze der öffentlichen Abwasseranlagen erlassen hat,

2. nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAbwV/8#abs-2 (2) Industrielles Abwasser muß so behandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:

- Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,

- Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,

- der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,

- Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen,

- es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher verwertet werden kann.

Diese Anforderungen sind nach den dafür erlassenen Regelungen einzuhalten.

§ 7 § 9