Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalabwasserverordnung
KomAbwV§ 6 Einleitung von Abwasser aus Regenüberläufen
Stand: 26.08.2026
Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die Schadstoffrückhaltung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen eingehalten werden.