Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 11 Ersatz des Verdienstausfalls

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/11#abs-1 (1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der pauschalen Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/11#abs-2 (2) Der Ersatz des Verdienstausfalls ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/11#abs-3 (3) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

Einzelnorm

§ 10 § 12