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# § 11 KomAEV (Brandenburg) — Ersatz des Verdienstausfalls

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der pauschalen Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Der Ersatz des Verdienstausfalls ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 KomAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/11

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