Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung

MuRegV

§ 6 Datensicherheit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.

§ 5 § 7