Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 5 Berichtigung und Löschung von Eintragungen
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5#abs-1 (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5#abs-2 (2) Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5#abs-3 (3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5#abs-4 (4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5#abs-5 (5) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.