Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 5 Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.