Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 22 Verfahren und Durchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811)
BGBl. 2020 I S. 811
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.