Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/17293 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) unterstreicht seit 2008 das Ziel des Bundes, den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung schnellstmöglich voranzutrei- ben und die Länder und Gemeinden bei der Bewältigung dieser Aufgabe durch Finanzhilfen zu unterstützen. Mit dem Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) wurden dem KitaFinHG die Regelungen für ein viertes Investitionsprogramm „Kinderbetreu- ungsfinanzierung 2017–2020“ hinzugefügt. Im Rahmen dieses Investitionsprogramms führt der Bund dem Son- Drucksache 19/17293 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dervermögen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 1,126 Mrd. Euro zu. Damit wird die von Bund und Ländern ge- troffene Finanzierungsvereinbarung der Investitionskosten von 100.000 zusätzlichen Plätzen für die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt umgesetzt. Bund und Ländern ist es ein wichtiges Anlie- gen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig für die Schaffung von zusätzlichen Betreu- ungsplätzen durch alle Länder verausgabt werden. Durch die Verlängerung der Fristen zur Bewilligung der Bun- desmittel wird den Ländern ermöglicht, auf die örtlichen Herausforderungen flexibel zu reagieren. Die Anpassung des § 21 Absatz 1 regelt die Verlegung des Stichtages, bis wann die Mittelbewilligung durch die Länder erfolgt sein müssen, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020. Darauf aufbauende Fristenregelungen bei- spielsweise für Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, das Monitoring und Berichte werden entsprechend ange- passt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17293, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.713–22.454 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b21f55ba1f0893f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP