Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 21 Gemeinschaftsfinanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nachzuweisen, dass
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811)
BGBl. 2020 I S. 811
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