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KitaEBV

§ 11 Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/11#abs-1 (1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Beratungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 entstehenden Mehraufwandes für die Verpflegung wird je Beratungstag eine Verpflegungspauschale in folgender Höhe gewährt:

Bei einer Dauer

von mindestens acht aber weniger als 14 Stunden sechs Euro,

von mindestens 14 aber weniger als 24 Stunden zwölf Euro,

von 24 Stunden 24 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/11#abs-2 (2) Bei Bereitstellung einer unentgeltlichen Verpflegung wird keine Verpflegungspauschale gewährt.

Einzelnorm

§ 10 § 12