Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 12 Nachweise und Bescheinigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/12#abs-1 (1) Der Nachweis für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist die Teilnehmerliste in Verbindung mit den entsprechenden Belegen. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Veranstaltung mit den Belegen unter Angabe einer Bankverbindung bei der obersten Landesjugendbehörde geltend gemacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/12#abs-2 (2) Eine Bescheinigung über die gezahlten Entschädigungen für Lohn- und Einkommenssteuerzwecke wird auf Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr ausgestellt.

Einzelnorm

§ 11 § 13