Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 10 Nebenkosten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/10#abs-1 (1) Nebenkosten, zum Beispiel Telefonkosten oder Parkgebühren, im Sinne der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/10#abs-2 (2) Dem Vorstand des Landeskitaelternbeirates können notwendige Telefon-, Porto- und Kopierkosten erstattet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/10#abs-3 (3) Die Verfahrensweise wird durch die oberste Landesjugendbehörde entsprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.

Einzelnorm

§ 9 § 11