Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 9 Übernachtungsgeld

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/9#abs-1 (1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, bei denen eine Übernachtung notwendig ist, wird ein Übernachtungsgeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/9#abs-2 (2) Höhere Übernachtungskosten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes können bei Nachweis erstattet werden, sofern sie angemessen und notwendig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/9#abs-3 (3) Mitglieder des Landeskitaelternbeirates, die am Tagungsort einschließlich seines Einzugsgebietes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes wohnen, haben keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld.

Einzelnorm

§ 8 § 10