§ 10 KitaEBV (Brandenburg) — Nebenkosten

Kitaelternbeiratsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nebenkosten, zum Beispiel Telefonkosten oder Parkgebühren, im Sinne der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet werden.

(2) Dem Vorstand des Landeskitaelternbeirates können notwendige Telefon-, Porto- und Kopierkosten erstattet werden.

(3) Die Verfahrensweise wird durch die oberste Landesjugendbehörde entsprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.

Einzelnorm