Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 4 Arten der Kirchensteuer
Stand: 25.08.2026
Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden
1. in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,
2. in Form von Kirchgeld,
3. in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.