Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 3 Gläubiger und Schuldner von Kirchensteuern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/3#abs-1 (1) Gläubiger der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgelds sind die gemeinschaftlichen Steuerverbände, Gläubiger des Kirchgelds sind die gemeindlichen Steuerverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/3#abs-2 (2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/3#abs-3 (3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/3#abs-4 (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Bei einem Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft genügt abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Mitteilung der aufnehmenden Gemeinschaft an das Standesamt, wenn eine Vereinbarung über diese Form des Übertritts getroffen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/3#abs-5 (5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.