Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 16 Kirchengrundsteuer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-1 (1) Die in Art. 1 genannten Gemeinschaften werden ermächtigt, zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu erlassen. Diese müssen vorsehen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Zeitraum und mit welchem Umlagesatz der Grundbesitz zur Entrichtung von Kirchengrundsteuer heranzuziehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-2 (2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die hierauf nicht angerechnete Kirchenlohnsteuer sowie das besondere Kirchgeld übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-3 (3) Der Kirchengrundsteuer dürfen nur diejenigen Grundstücke unterworfen werden, die im Bereich des Freistaates Bayern gelegen sind, und nur insoweit, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-4 (4) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer darf zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrags nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-5 (5) Die Unterlagen, deren die Steuerverbände für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/16#abs-6 (6) Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art 15a Art 17