Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz
KirchStGArt 22 Erhebung des besonderen Kirchgelds
Stand: 25.08.2026
Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet. Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Das besondere Kirchgeld wird nur von Umlagepflichtigen erhoben, die mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlage nach Art. 4 Nr. 1 übersteigt; die Kirchenkapitalertragsteuer wird dabei nicht berücksichtigt.