Gesetze / Landesrecht Bayern / Kirchensteuergesetz

KirchStG

Art 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/24#abs-1 (1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KirchStG/24#abs-2 (2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.

Art 23 Art 25